Informationen zur Nutzung
der Taschengeldbörse Dinslaken

Allgemein

Was gilt es allgemein zu beachten?

Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 14 und 20 Jahren (Jobber) sowie an Privatpersonen mit Unterstützungsbedarf, insbesondere an ältere und/oder mobilitätseingeschränkte Menschen (Jobanbieter). Vergeben werden können einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeiten dürfen nicht vor und während des Schulunterrichts ausgeführt werden und müssen dem körperlichen und geistig-seelischen Entwicklungsstand der Jugendlichen entsprechen. Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 5 Euro pro Stunde. Ein anderer Satz kann individuell zwischen Jobanbieter und Jobber vereinbart werden.

Sowohl Jobanbieter als auch Jobber müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen. Bei Minderjährigen muss ein Sorgeberechtigter/ eine Sorgeberechtigte der Teilnahme an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen.

Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinierungsstelle und übernimmt keine Haftung für die tatsächlich Verrichtung der Arbeit und deren Qualität. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter und Jobber. Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für die angebotenen Jobs Abnehmer gibt, noch dass jeder Jugendliche einen Job erhält. Die Taschengeldbörse kann auch nicht dafür garantieren,  dass individuelle Absprachen zwischen Jobanbieter und Jobber eingehalten werden oder dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen Jobanbieter und Jugendlichem zu klären. Die Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend arbeiten.

Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, wird mit allen Teilnehmenden der Taschengeldbörse vorab ein Gespräch geführt. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle der Taschengeldbörse verweigert werden. Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z. B. Diebstahl kommen, so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z. B. Polizei) wenden. Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.

Wer ist mein Ansprechpartner?

Das Diakonische Werk Dinslaken und das Seniorenbüro der Stadt Dinslaken koordinieren die Taschengeldbörse gemeinsam.

Ansprechpartner für Jugendliche:
Jens Seppendorf
Aufsuchende Jugendarbeit Dinslaken
Brückstraße 11
46535 Dinslaken
Mobil: 0163 / 1956111
E-Mail: kontakt@taschengeldboerse-dinslaken.de

Ansprechpartner für Senior:innen
Nachnamen A - M
Johannes Hansen
Seniorenbüro Dinslaken
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken
Telefon: 02064 / 66596
E-Mail: johannes.hansen@dinslaken.de

Nachnamen N - Z
Benedikt Terhorst
Senioren Büro Dinslaken
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken
Telefon: 02064 / 66783
E-Mail: benedikt.terhorst@dinslaken.de

Wie kann ich eigene Jobangebote einstellen?

Hierfür muss man sich zunächst unter www.taschengeldboerse-dinslaken.de/registrieren registrieren. Es folgt ein persönliches Gespräch mit der Koordinierungsstelle der Taschengeldbörse. Dazu benötigt diese folgende Formulare ausgefüllt:

Im Anschluss an das Gespräch wird der Benutzeraccount durch die Koordinierungsstelle freigeschaltet. Anschließend kann man sich auf den Seiten der Taschengeldbörse anmelden und ein Jobangebot/-gesuch erstellen.

Rechtliches

Was gilt es beim Jugendarbeitsschutz zu beachten?

Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen, die gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden, handeln. Diese Tätigkeiten liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Jugendarbeitsschutzgesetzes (vgl. §1 Abs. 2 JArbSchG).

Was gilt es bei der Sozialversicherungspflicht zu beachten?

Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, solange keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 Abs.1 SGB IV). Eine Abhängigkeit zeichnet sich u. a. durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, d. h. durch Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus. Innerhalb der Taschengeldbörse soll hierzu ein Dialog zwischen Jugendlichen und Jobanbieter entstehen.

Sollte aus der zunächst einmaligen Hilfestellung eines Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entstehen, muss der Jugendliche von dem hilfesuchenden Haushalt bei der Minijobzentrale angemeldet werden. In dem Fall muss der Auftraggeber – neben anderen dann entstehenden Pflichten – auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Anmeldung eines Minijobs muss für jeden Haushalt einzeln erfolgen.

Was gilt es bei der Einkommens-/Umsatzsteuer zu beachten?

Der Jugendliche muss nur Einkommensteuer zahlen, sofern sein Einkommen gemäß § 32a Abs. 1 Ziffer 1 EStG den Grundfreibetrag von aktuell 8.354 € (Stand 2015) übersteigt.

Der Jugendliche muss nur Umsatzsteuer zahlen, wenn sein Umsatz gemäß § 19 UStG absehbar oder im Vorjahr 17.500 € übersteigt.

Was gilt es zu beachten, wenn Sozialleistungen bezogen werden?

Jobber, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung.

Grundsätzlich sind Einkünfte von Jugendlichen als Einnahmen ihrer Bedarfsgemeinschaft (Familie, Lebensgemeinschaft, WG) nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und damit anzugeben. Es gilt ein Freibetrag von 100 € im Monat, danach gilt eine abgestufte Senkung der ALG2-Leistung (vgl. § 11b Abs. 2 SGB II).

Was gilt es zur Unfall- und Haftpflichtversicherung zu beachten?

Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht. Jedem Jobber wird empfohlen, dafür zu sorgen, dass eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung (ggf. über die Eltern) vorhanden ist, da ansonsten für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Gegebenenfalls übernimmt die private Haftpflicht des Jugendlichen (wenn vorhanden) entstandene Sachschäden und die private Unfallversicherung (wenn vorhanden) entstandene Personenschäden. Darüber hinaus sind die Jugendlichen, sofern nicht in Ausbildung, i.d.R. über die private oder gesetzliche Krankenversicherung der Erziehungsberechtigten mitversichert (Familienversicherung). Die Versicherungsbedingungen sind im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeiten einer Taschengeldbörse abgedeckt werden.

Was gilt es zum Datenschutz zu beachten?

Der Träger der Taschengeldbörse erhebt die personenbezogenen Daten und verwendet sie zu den nachfolgend genannten Zwecken. Die personenbezogenen Daten werden im Falle der Anmeldung bei der Taschengeldbörse Dinslaken erhoben, gespeichert, übermittelt, verarbeitet und genutzt sowie zur Kontaktherstellung zwischen Jobber und Jobanbieter weitergegeben. Zu weiteren Zwecken werden die personenbezogenen Daten vom Träger der Taschengeldbörse nicht an Dritte weitergegeben.

(Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht und anonymisiert zu einer statistischen Auswertung genutzt.)

Die Koordinierungsstelle der Taschengeldbörse gibt jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Zwecke der Datenverarbeitung. Zudem können jederzeit auf Verlangen die Daten berichtigt sowie gelöscht werden.

Bei der Anmeldung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert. Eine Anmeldung an der Taschengeldbörse kann nur bei Unterzeichnung der Datenschutzerklärung erfolgen. Bei Minderjährigen müssen auch die Sorge-berechtigten der Einwilligung zum Datenschutz zustimmen.